Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle von uns gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes erklärt wird. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Leistungsdaten und Termine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
§ 3 Preise
1. Die von uns genannten Preise sind stets freibleibend. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Festpreise für einen bestimmten Lieferumfang bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk/ Lager, Am Dörrenhof 21, 85131 Preith bzw. frei vertraglich vereinbartem Leistungsort.
3. Bei Lieferung muss die Warte-/Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurzgehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens Euro 100,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit / Verzug / höhere Gewalt
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und abzunehmen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Übergangs auf den Kunden über.
4. Bei höherer Gewalt können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder unsere Lieferung bis zum Fortfall der höheren Gewalt hinausschieben, ohne dass der Kunde deshalb vom Vertrag zurücktreten könnte. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob sie bei uns oder unserem Zulieferer eintreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist liefern werden. Im Übrigen ist der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen fruchtlos verstreicht. Für Schadenersatz-ansprüche gilt, dass diese vom Kunden nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend gemacht werden können. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im Fall von Schadenersatz sind wir berechtigt, entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass uns ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.
5. Wenn die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde darüber hinaus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Kunde nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.
6. Sofern dem Kunden durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Sofern eine Lieferung frei Haus bzw. an einen vertraglich festgelegten Ort vereinbart wird, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware über, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
Erfolgt der Versand auf Wunsch und auf Kosten des Kunden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den transportausführenden Dritten übergeben wurde. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei uns eingelagert. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht in diesem Falle dem Versand gleich.
2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten abgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht im Fall von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Vernetzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen werden oder Teile ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung.
2. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Beanstandungen müssen uns schriftlich ebenfalls unverzüglich mitgeteilt und die Ware zu unserer Nachprüfung bereit-gehalten oder zur Verfügung gestellt werden. § 377 HGB findet auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von 3 Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird. Bei versteckten Mängeln, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, beträgt die Ausschlussfrist 2 Monate.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir berechtigt, die beanstandeten Waren umzutauschen oder, falls das nicht möglich ist, zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden, wie bei der Lieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, sind ausgeschlossen.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
§ 7 Annahme
Annahme gilt als erfolgt sobald die Ware auf dem Lager des Kunden vom Kunden entladen worden ist und es besteht keine Möglichkeit, die Ware auf denselben Lkw zurück zu verladen. Der Kunde entlädt die Ware oder fasst einen Vorschlag über Änderung des Kaufverhältnisses aufgrund der berechtigten Reklamation und teilt diesen Beschluss dem Verkäufer innerhalb von 2 Stunden mit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Kunde wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
2. Falls nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort nach Erhalt der Ware fällig und binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsempfang zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kaufpreisforderung mit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen, sofern an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Ansonsten beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich.
3. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB).
5. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatz gegen uns und auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Rechtswahl / Gerichtsstandsvereinbarung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 12 Nebenabreden, Schriftform, Salvatorische Klausel
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 11 Schlußbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.